Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

 
Unser Betreuungsverein bietet regelmäßig Vorträge und Beratungen rund um die Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung an. Wenden Sie sich an uns, wenn sie für sich selbst, Familienangehörige oder Bekannte Informationen zu diesen Themen benötigen.
 
Unser Angebot:
  • Informationsveranstaltungen für Gruppen, Vereine oder Einrichtungen zu den Themen
  • Unterstützung bei der Ausübung der Ihnen anvertrauten Vollmacht
  • Einzelberatung zu Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung
E-Mail: btv@skf-waldkirch.de
 

So sorgen Sie vor

 
Alle Menschen ab dem 18. Lebensjahr werden nicht automatisch von Ihren Familienangehörigen, z. B. Ehepartnern oder Eltern, bei Entscheidungen vertreten. In solchen Situationen ist eine Vorsorgevollmacht notwendig. Ist diese nicht vorhanden, benötigt es einen gesetzlichen Vertreter oder eine Vertreterin, die durch das Amtsgericht bestimmt wird.
 

Vorsorgevollmacht

 
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine Vertrauensperson (vollstes Vertrauen!) bestimmen, die Sie in bestimmten Bereichen wie Gesundheit, Wohnen oder Finanzen vertritt, wenn Sie es ganz oder teilweise nicht mehr können. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie unerwartet eine schwere Krankheit haben oder auch im Alter jemanden brauchen, der Ihnen hilft. Damit kann die Person Entscheidungen treffen und Angelegenheiten, wie Gespräche mit Ärzten, Heimplatzsuche, Überweisungen von Rechnungen etc. regeln.
 
Vorraussetzungen für Gültigkeit der Vorsorgevollmacht:
  • Ausfüllung schriftlich mit Datum und Unterschrift 
  • Geschäftsfähigkeit bei Ausstellung
 
 

Betreuungsverfügung

 
In der Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wer Sie als rechtlicher Betreuer oder Betreuerin vertreten oder für Sie Entscheidungen treffen soll.
 
Wenn Sie niemandem eine Vollmacht geben möchten oder können, kann dafür ein rechtlicher Betreuer oder eine Betreuerin für Sie bestellt werden. Häufig werden Angehörige für diese Aufgabe ausgewählt. In der Betreuungsverfügung können Sie auch festlegen, wer nicht die Betreuung übernehmen soll.
 
 

Patientenverfügung

 
Jede volljährige Person kann in einer Patientenverfügung schriftlich festlegen, ob sie in Behandlungssituationen, beim Sterbeprozess oder bei einer unheilbaren Krankheit bestimmten medizinischen Maßnahmen zustimmt oder ablehnt. 
 
Darüber hinaus können persönliche Wünsche beim Sterbeprozess und danach festgehalten werden. Damit können Sie vorsorgen, für den Fall, dass Sie Ihren Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern können.
 
Für Angehörige kann es eine wichtige Hilfe sein, wenn Sie die Entscheidungen als Bevollmächtigter oder rechtlicher Betreuer*In treffen. Die Patientenverfügung ist für andere rechtsbindend!
 

Ansprechpartnerinnen

  
Vereinsbetreuer (Dip. Sozialpädagoge)
Vereinsbetreuerin (Soziale Arbeit B. A.)